Statuten des Otto-Thalhammer-Preis der Österreichischen Gesellschaft für Prä- und Perinatale Medizin

§1.
Der Thalhammer Preis dient der Förderung der wissenschaftlichen Forschung auf dem Gebiet der Prä- und Perinatalmedizin. Der Preis soll alle jährlich an einer ausgewählten Tagung der Österreichischen Gesellschaft für Prä- und Perinatale Medizin vergeben werden und muss von der Redaktion einer wissenschaftlichen Zeitschrift (peer review) zugesagt sein.

§2.

Alle Mitglieder der Österreichischen Gesellschaft für Prä- und Perinatalmedizin können sich durch Einreichung einer Arbeit um den Preis bewerben, sofern diese im Rahmen einer wissenschaftlichen Sitzung der Österreichischen Gesellschaft für Prä- und Perinatalmedizin vorgestellt wurde.

§3.

Die Einreichfrist endet 8 Wochen vor der Mitgliederhauptversammlung des laufenden Jahres.

§4.

Die Publikation eingereichter Arbeiten darf am Ende der Einreichfrist nicht länger als 2 Jahre zurückliegen. Eingereicht können Arbeiten werden, die einen Beitrag zur Lösung wissenschaftlicher, therapeutischer oder praktischer Fragen der Prä- und Perinatalmedizin leisten. Habilitationsarbeiten und Arbeiten, welche bereits einen anderen Preis erhalten haben, können nicht berücksichtigt werden. Die in deutscher/englischer Sprache vorliegenden Arbeiten sind in zweifacher Ausfertigung an den Präsidenten der Österreichischen Gesellschaft für Prä- und Perinatalmedizin zu senden.

§5.

Der Preis kann sowohl an Einzelautoren als auch an ein Autorenteam verliehen werden. Der Preis besteht in einer Urkunde und einer Geldprämie, deren Höhe vom Vorstand der Österreichischen Gesellschaft Prä- und Perinatalmedizin beschlossen wird.

§6.
Über die Vergabe des Preises entscheidet eine Jury aus 4 Personen (dem Präsident der Gesellschaft, dem Sekretär der Gesellschaft und dem Kassier der Gesellschaft und einem Vertreter aus den ursprünglichen drei Fächern), welche aus dem „operativen Vorstand“ der Österreichischen Gesellschaft für Prä- und Perinatalmedizin gewählt wird. Die Jury muss die Wahl begründen. Eine Anfechtung der Wahl ist jedoch nicht möglich.

§7.
Nicht berücksichtigte Bewerber bleiben anonym.

§8.
Eine Änderung der Satzungen kann nur mit Beschluss der Mitgliederhauptversammlung durchgeführt werden.

§9.
Diese Statuten wurden in der Mitgliederhauptversammlung am 25. September 2020 beschlossen.

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